Prüfungsordnung der Schule des Deutschen Rechts
- Fassung 6/2009 -
§ 1
1. Die Teilnehmer der Schule des Deutschen Rechts legen sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungen ab.
2. Der schriftliche Teil setzt sich aus den von den Teilnehmern wöchentlich abgelegten Klausuren zusammen.
3. Nach Beendigung der schriftlichen Kurse erfolgt eine mündliche Abschlussprüfung.
§ 2
1. Die von den Teilnehmern wöchentlich abgelegten schriftlichen Klausuren werden von den Professoren der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz korrigiert.
2. Jeder Teilnehmer, der wenigstens sieben Klausuren und die Prüfung in der deutschen Rechtssprache bestanden hat, wird zu der mündlichen Abschlussprüfung zugelassen.
3. Die mündliche Abschlussprüfung wird von zwei bis drei Kommissionen durchgeführt.
4. Die einzelnen Kommissionen setzen sich aus Mitgliedern der Ruprecht-Karls-Universität und der Johannes Gutenberg-Universität zusammen.
§ 3
1. Die Gesamtnote setzt sich aus den deutschen Noten der schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Abschlussprüfung zusammen.
2. Von den schriftlichen Prüfungen werden lediglich die sieben am besten bestandenen Klausuren berücksichtigt. Sie bilden zwei Drittel der Gesamtnote.
3. Die mündliche Abschlussprüfung bildet das letzte Drittel der Gesamtnote. Die Note setzt sich aus dem Mittel der Einzelnoten zusammen. Über das Bestehen der mündlichen Prüfung entscheidet die so gebildete Note.
4. Die Prüfung in der Deutschen Rechtssprache findet keine Berücksichtigung.
§ 4
1. Den erfolgreichen Teilnehmern wird eine Urkunde über ihre Teilnahme an der Schule des Deutschen Rechts ausgehändigt. Diese Urkunde enthält die erfolgreich abgelegten schriftlichen Leistungen der Teilnehmer mitsamt der erfolgreich abgelegten Prüfung in der Deutschen Rechtssprache.
2. Die Übergabe der Urkunde erfolgt im Rahmen der feierlichen Abschlussveranstaltung. Ein Fehlen kann lediglich aus wichtigem Grund entschuldigt werden. In diesem Fall ist eine Vertretung durch eine Person zulässig, der selbst keine Urkunde ausgehändigt wird.
3. Den Absolventen des Sprachkurses wird auf Wunsch eine Urkunde über die erfolgreich abgelegte Prüfung in der Deutschen Rechtssprache ausgestellt
§ 5
Die Ergebnisse werden auf der Urkunde in Worten wie folgt verzeichnet:
| Deutsche Note | 1-3 | 4-6 | 7-9 | 10-12 | 13-15 | 16-18 |
| in Worten | Mangelhaft | ausreichend | Befriedigend | vollbefriedigend | gut | sehr gut |
Polnische Note | 2 | 3 | 3,5 | 4 | 4,5 | 5 |
in Worten | niedostatecznie (ungenügend) | dostatecznie (genügend) | +dostatecznie (genügend+) | dobrze (gut) | +dobrze (gut+) | bardzo dobrze (sehr gut) |
Bei gleicher Abschlussnote der besten Studenten wurde zur Ermittlung der Person, die das Stipendium erhalten soll, folgende Reihenfolge der Kriterien aufgestellt:
1. Deutsche Note, nicht gerundet
2. Anzahl der geschriebenen Klausuren
3. Note der mündlichen Prüfung
4. Note der Sprachprüfung
5. Entscheidungsklausur